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VAT FINANCE

MWST-Erstattung aus dem Ausland

Für folgende Waren und Dienstleistungen kann gegenwärtig aus allen EU-Staaten MWST erstattet werden:

  • Brennstoffe,
  • die Miete von Verkehrsmitteln,
  • Ausgaben in Verbindung mit Verkehrsmitteln,
  • Maut und Straßengebühren,
  • Reisekosten (z.B. Taxikosten, Fahrgeld für öffentliche Verkehrsmittel),
  • Unterkunft,
  • Nahrungsmittel, Getränke und Restaurantdienstleistungen,
  • Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen,
  • Ausgaben für Luxusartikel, Unterhaltung und Repräsentation,
  • u.a.

In der Tschechischen Republik wird der Bereich Mehrwertsteuererstattung insbesondere durch die Bestimmungen von § 82 des Gesetzes Nr. 235/2004 Ges. Slg. über Mehrwertsteuer geregelt.

Innerhalb der EU unterliegen Mehrwertsteuererstattungen vor allem der Richtlinie 2008/9/EG des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedsstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Steuerpflichtige.

Der gesamte Prozess der MWST-Erstattung aus dem Ausland ist aus legislativer Sicht relativ kompliziert. Damit der Antrag auf MWST-Erstattung mit den jeweiligen legislativen Anforderungen übereinstimmt, ist es erforderlich, die aktuellen Anforderungen der jeweiligen ausländischen Finanzämter und die spezifischen Anforderungen der einzelnen Staaten an die Einreichung der Steuererklärung unablässig zu verfolgen. Wenn Sie sich jedoch für eine Zusammenarbeit mit VAT Finance SE entscheiden, bleiben Ihnen sämtliche Komplikationen erspart. Unsere Fachleute verfolgen nämlich kontinuierlich die jeweilige Gesetzgebung. Zudem verfügen sie über reichhaltige Erfahrungen mit ausländischen MWST-Erstattungen und sorgen dafür, dass sämtliche an die Steuererklärung gestellten Anforderungen erfüllt sind.